Laufbahnwechsel und Laufbahnwechsler
Wenn man einmal mit einem bestimmten Eingangsamt in den Schuldienst eingetreten ist, hat man seine Lehrerlaufbahn begonnen. Man rechnet damit, dass man regelmäßig befördert wird oder bestimmte Gehaltszulagen bekommt. Manchmal ist es jedoch so, dass man etwas anderes erwartet hat und jetzt völlig verblüfft ist, wie sich etwas entwickelt oder auch gar nicht entwickelt.
Lehrer befassen sich normalerweise wenig mit dem Laufbahnrecht. Es wird im Allgemeinen erst interessant, wenn sie sich um eine Beförderungsstelle bewerben und die Laufbahnvoraussetzungen in der Stellenausschreibung entdecken.
Nach §17 des bisherigen Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) gab es die Laufbahn des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes, die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Für den einfachen Dienst genügt ein Hauptschulabschluss, für den mittleren Dienst eine Fachoberschulreife; für den gehobenen Dienst ist ein Abitur erforderlich und für den höheren Dienst ein abgeschlossenes Hochschulstudium. In gleicher Weise gibt es für diese Laufbahnen auch unterschiedlich lange Vorbereitungsdienste.
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
Dies ist nun durch das neue Dienstrechtsmodernisierungsgesetz von 2016 geändert worden. In dem neuen LBG gibt es Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
Es werden nunmehr die Laufbahngruppen 1 und 2 unterschieden. Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. Der Zugang zu einer Laufbahngruppe und innerhalb einer Laufbahngruppe zu einem Einstiegsamt richtet sich nach folgenden Zugangsvoraussetzungen:
„§ 6 LBG
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
1. für die Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt,
der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
2. für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
a) der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,
4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.“
Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I werden in der Laufbahngruppe 2, Einstiegsamt 1 (früher: im gehobenen Dienst) eingestellt (Besoldungsgruppe A12 bzw. A13) und Lehrer für die Sekundarstufe II werden in der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (früher: im höheren Dienst) eingestellt (Besoldungsgruppe A13+Zulage). Nun hat das Land NRW in den letzten Jahren eine geschickte Einstellungspolitik betrieben, indem das Ministerium einfach nur Stellen für den gehobenen Dienst ausgeschrieben hat, auch wenn die Bewerber nach ihrer Vorbildung eigentlich den höheren Dienst verdient hätten. So standen die Bewerber vor der Wahl, entweder das Angebot mit niedrigerem Eingangsamt anzunehmen oder abzulehnen. Wer Geld brauchte oder unbedingt einen Job im Staatsdienst haben wollte, nahm an; wer es sich leisten konnte, wanderte in andere Wirtschaftsbereiche ab.
Das führte dazu, dass inzwischen eine große Zahl von Lehrern mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II auch dort unterrichten, aber nur mit A12, also der Besoldung für die Sekundarstufe I, bezahlt werden. Für den Staat eine preiswerte Sache, für die Betroffenen eine unbefriedigende Situation.
Dies ist die große Gruppe der „Laufbahnwechsler“, die nun bestrebt ist, in die Laufbahn des höheren Dienstes zu kommen und nach A13+Zulage bezahlt zu werden.
Grundlage für den Laufbahnwechsel
Grundlage für den Laufbahnwechsel ist ein Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19.12.2001. Darin heißt es:
1. Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.09.1998 (GV.NRW. S. 564), geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV.NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) Wer die Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II erworben hat, besitzt gleichzeitig die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 7 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1969 (GV.NRW. S. 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.1973 (GV.NRW. S. 567).
b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
2. Überleitungsregelungen
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sind
1. alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst -) an Gymnasien mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II und
2. die Lehrkräfte. (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst -) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) – Studienrätin / Studienrat – übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für die Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich. § 53 Abs. 3 der Laufbahnverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVO) findet entsprechende Anwendung. Bei Lehrkräften, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, wird – abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 LBG – die im vorherigen Amt bereits abgeleistete Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 LVO) auf die laufbahnrechtliche Probezeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LVO) angerechnet. § 52 Abs. 3 letzter Satz i.V.m. § 39 Abs. 4 LVO findet keine Anwendung.
(3) Dauert bei den in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) über den 31. Dezember 2001 hinaus an oder befinden sie sich am 1. Januar 2002 noch in der Beförderungssperre des § 10 Abs. 2 DO NW, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperrfrist hinausgeschoben. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die am 31. Dezember 2001 gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben sind.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Achtung: Ausnahmeregelung für Lehrkräfte an Förderschulen:
Die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses hat am 6. 4. 2018 bekannt gegeben, dass Lehrkräfte, die berufsbegleitend zusätzlich die Lehrbefähigung für sonderpädagogische Förderung erworben haben, zwecks Laufbahnwechsel bereits in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden können. Schauen Sie sich die Bedingungen in der Bekanntmachung an. Vielleicht trifft es auf Sie zu. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Nachdem der alte Erlass vom 13.1.1994, der den Laufbahnwechsel regelte, ab 1.1.2002 aufgehoben worden war, regelte zunächst ein neuer Einstellungserlass vom 9.1.2002 den Laufbahnwechsel. Dieser wurde durch die jährlich neuen Einstellungserlasse ersetzt, weil dort nunmehr Versetzungen und Laufbahnwechsel zusammengefasst wurden. Für den Laufbahnwechsel zum 1.8. 2018 und 1.2. 2019 gilt zur Zeit der Erlass vom 24.12. 2017.
Laden Sie sich außerdem unbedingt den derzeit gültigen Einstellungserlass herunter. Er ist im Dezember 2017 wiederum geändert worden und gilt für alle Einstellungen ab 2.2.2018 bis 1.2.2019. Informieren Sie sich auch immer wieder auf der Ministeriumsseite über etwaige Änderungserlasse.
5-jährige Wartezeit beim Laufbahnwechsel verfassungswidrig!
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden
Da nach dem jeweils gültigen Einstellungserlass Laufbahnwechsler noch eine 5 jährige Mindestbeschäftigungszeit im aktiven Schuldienst nachweisen mussten, bevor sie sich auf ausgeschriebene A13Z-Stellen bewerben konnten, hatte das Arbeitsgericht Düsseldorf das mit Urteil vom 13.10.2003 (Az: 14 Ca 6287/03) gemäß damaligem Runderlass des MSJK NRW vom 12.12.2002 beanstandet und entschieden, dass diese Regelung gegen die Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG verstößt. Es hatte festgestellt,
dass sich der Kläger im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bei allen Ausschreibungsschritten um ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen kann und das Land Nordrhein-Westfalen die Bewerbung des Klägers in die Auswahlentscheidung einbeziehen muss, ohne dass der Kläger eine Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nachweist.
Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.02.2004 (Az: 12 Sa 1750/03) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 15.3.2005 in der mündlichen Verhandlung vor dem 9. Senat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt und dem Land NRW die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Verfahren des Laufbahnwechsels
Nach dem früheren Einstellungserlass konnten sich Laufbahnwechsler an bestimmten Terminen des Ausschreibungsverfahrens auf ausgeschriebene A 13-Stellen innerhalb des normalen Einstellungsverfahrens bewerben. Einer Freigabe bedurfte es nicht mehr. Voraussetzung war, dass sie das von der Schule im Ausschreibungstext geforderte Anforderungsprofil erfüllten.
Dieses Verfahren hat das Ministerium ab 23.8.2006 gestrichen. Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine Lehramtsbefähigung für den höheren Dienst besitzen und in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes dauerhaft beschäftigt sind, können sich auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel nur noch unter dem Internet-Auftritt www.oliver.nrw.de bewerben, soweit sie das Profil der Stellenausschreibung erfüllen. Entsprechendes gilt für die im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrkräfte. Einer Freigabe bedarf es nicht.
Nach dem Runderlass vom 5.1.2017 hat sich das Laufbahnwechselverfahren wieder etwas verändert. Die Schule entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle des höheren Dienstes für Neueinstellungen oder für Laufbahnwechsler ausschreibt. Der Personalrat wird nicht beteiligt. Wenn Sie also Laufbahnwechsler sind, sollten Sie in jedem Fall mit der Schulleitung und dem Lehrerrat sprechen, damit eine auszuschreibende Stelle auch für Sie ausgeschrieben wird. Den Erlass vom 24.12. 2017 sollten Sie beachten.
Tipp: Wenn Sie Laufbahnwechsler sind, sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Schulleitung. Die hat nämlich entscheidenden Einfluss auf die Ausschreibung einer Stelle an Ihrer Schule. Sie kann sich darin entweder für eine Neueinstellung oder für einen Laufbahnwechsler aussprechen.
Machen Sie also Ihrer Schulleitung gegenüber deutlich, was Sie bisher für die Schule geleistet haben und wie wichtig für Sie eine solche Stelle ist.
Mein Rat: Sie sollten sich evtl. auch bewerben, wenn die Schulleitung in der Ausschreibung betont hat, dass die Stelle nur für neu einzustellende Bewerber geöffnet ist. Es gibt immer wieder Möglichkeiten, den Laufbahnwechsel in Ihrem Sinne vorzunehmen.
Laufbahnwechsel und Qualifizierung für Lehrkräfte mit Fachhochschulabschluss
Es gibt einen Sondererlass vom 5. Januar 2017 für die Qualifizierung bzw. den Laufbahnwechsel von technischen Lehrkräften, Werkstattlehrern oder sonstigen Lehrkräften mit Fachhochschulabschluss für die beruflichen Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik und Chemietechnik.
Die Bewerber müssen sich verpflichten, eine vollständige Lehramtsbefähigung für das Berufskolleg zu erwerben. Das geschieht durch ein berufsbegleitendes Studium und einen nachfolgenden Vorbereitungsdienst. Bei Erfolg winkt ein Laufbahnwechsel in den höheren Dienst mit A13 und Zulage. Das ist höchst attraktiv und Sie sollten sich bei Vorliegen der Voraussetzungen unbedingt den aktualisierten Erlass vom 24.12. 2017 durchlesen.
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Eine Anmerkung zu Ihrem Tipp: Wenn Sie Laufbahnwechsler sind, sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Schulleitung. Die hat nämlich entscheidenden Einfluss auf die Ausschreibung einer Stelle an Ihrer Schule. Sie kann sich darin entweder für eine Neueinstellung oder für einen Laufbahnwechsler aussprechen.
Machen Sie also Ihrer Schulleitung gegenüber deutlich, was Sie bisher für die Schule geleistet haben und wie wichtig für Sie eine solche Stelle ist.
So richtig dies ist, darf nicht außer Blick bleiben, dass Schulen diese Möglichkeit nur selten nutzen, da im Falle einer erfolgreichen Bewerbung eines schuleigenen Bewerbers bzw. einer Bewerberin diese*r die bislang bestezte SI-Stelle räumt mit der für die Schule negativen Folge, dass diese Stelle in der Regel erst frühestens nach einem halben Jahr wieder besetzt werden kann. Dieser Nachteil ist die eigentliche Krux, so dass die Ausschreibung als LBW-Stelle erst eine wirkliche Alternative gegenüber der Neuausschreibung wird, wenn dies für Schulen nicht mit einem Nachteil für die Bedarfsdeckung verbunden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Mädje, PR GE-SK-GM-PRI Köln