Altersteilzeit für Lehrer und Lehrerinnen


Ein Beitrag zur Arbeitsmarktpolitik ist die Altersteilzeit, die derzeit für die Angestellten im Öffentlichen Dienst und die Beamten gültig ist. Inzwischen ist sie zu einer beliebten Form der Teilzeitbeschäftigung geworden, weil man dadurch vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden kann oder auch den direkten Anschluss an die Pensionierung findet.

Die frühere Form der Altersteilzeit gibt es nicht mehr und die Regelungen haben sich geändert. Durch das Dienstanpassungsgesetz, das am 15.5.2013 vom Landtag verabschiedet wurde, wurde die Möglichkeit der Altersteilzeit zunächst bis zum 31.12.2015 verlängert. Letzter Termin für die Antragstellung war der 1. August 2015. Anfang 2016 ist diese Befristung wieder aufgehoben worden, sodass für Beamte weiterhin Folgendes gilt:

  • Die bisherige Arbeitsleistung von 55% wurde auf 65% erhöht. Es ist also Bedingung, dass während der Laufzeit der Altersteilzeit eine Stundenzahl erbracht werden muss, die 65 % der durchschnittlichen Arbeitsleistung der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit entspricht.
  • Die Besoldung, die man während der Altersteilzeit erhält setzt sich zusammen aus dem anteiligen Grundgehalt und einem Zuschlag, den man vom Land erhält, damit 80% des Nettogehaltes erreicht werden. Das ist wiederum eine Verschlechterung, denn bis Dezember 2012 erhielt man 83%.
  • Die dritte Verschlechterung betrifft die Anrechnung der Altersteilzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Sie beträgt jetzt nur noch 80%, nach der alten Regelung waren es noch 90%.

Die Verfahrensregelungen wurden beibehalten: Man muss für die Altersteilzeit das 60.Lebensjahr vollendet haben, auf die Altersermäßigung muss verzichtet werden und man muss den Antrag 6 Monate vor Antritt der Alterszeit stellen.

Denken Sie auch an die Fristen: Wenn Sie die Altersteilzeit zum 1.8.2019 in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie Ihren Antrag bis zum 31.1.2019 eingereicht haben. Anträge finden Sie auf den Webseiten der Bezirksregierungen.

In NRW kann seit 1.8.2000 die Altersteilzeit auch für die beamteten Lehrerinnen und Lehrer in Anspruch genommen werden. Hier die Regelungen ab 1.8.2013:

 

Altersteilzeit

Von anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung unterscheidet sich die Altersteilzeit durch besondere besoldungs- und versorgungsrechtliche Bedingungen: Während der Altersteilzeit werden für eine Beschäftigung im Umfang von 50 % bis 80 % der Nettobesoldung aus einer Vollzeitbeschäftigung gewährt. Beim Ruhegehalt werden die Zeiten der Altersteilzeit zu 80 % berücksichtigt.




Bei den beamteten Lehrerinnen und Lehrern ergeben sich dabei Finanzierungsprobleme. Anders als im Tarifbereich beteiligt sich die Arbeitsverwaltung bei Beamten nicht an den erhöhten Kosten der Altersteilzeit. Die volle Wiederbesetzung der Stellen ist aber unabdingbar, um die Unterrichtsversorgung nicht zu gefährden. Die Lücke wird dadurch geschlossen, dass für diejenigen Lehrkräfte, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die sonstige Altersermäßigung entfällt. Man nennt das den „Kompensationsbeitrag“.
Derzeit müssen Lehrkräfte ab 55 Jahren 1 Stunde weniger unterrichten; ab 60 Jahren drei Stunden weniger. Diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die von der Altersteilzeit Gebrauch machen wollen, verzichten auf diese Entlastung. Sie steigen also praktisch von den Altersermäßigungsstunden um auf die Altersteilzeit. Es gilt folgende Regelung:

Bei den Lehrkräften ab 60 Jahren werden die Mehrkosten der Altersteilzeit dadurch kompensiert, dass bei den Altersteilzeit-Teilnehmern die sonst geltende Altersermäßigung von jeweils drei Stunden entfällt und auf Folgebeförderungen verzichtet wird.

Die Altersteilzeit kann also nur bedingt empfohlen werden, weil die abzuleistende Stundenzahl ziemlich hoch ist. Außerdem muss man ja Versorgungsabschläge in Kauf nehmen. Als Alternative bietet sie sich aber für diejenigen an, die vor der Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausscheiden wollen.

Wer sich für die Altersteilzeit interessiert, sollte unbedingt die Durchführungsbestimmungen lesen, die lt. Erlass vom 12.6. 2013 verbindlich geworden sind und in der BASS 21 – 05 Nr. 16 zu finden sind.

Hier ist der Text aus dem § 66 LBG, der ab 1.7.2016 für alle Gültigkeit hat, die jetzt Altersteilzeit beantragen wollen:




§ 66 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und
2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Ergeben sich bei der Ermittlung des zeitlichen Umfangs der Altersteilzeitbeschäftigung Stundenbruchteile, können diese auf volle Stunden aufgerundet werden, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern. § 63 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit soll nur im Blockmodell bewilligt werden; dabei muss die Beamtin oder der Beamte in der Phase der vorab zu erbringenden Dienstleistung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 64 Absatz 1 Satz 2 im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leisten.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen vorschreiben, dass
1. Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2. die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 Prozent der nach Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(4) Während der Zeit einer unterhälftigen Altersteilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen.“

Regelungen für Altersteilzeitverhältnisse, die ab 1. Januar 2010 bis 31.7.2012 beantragt wurden:

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Die Möglichkeit, eine Altersteilzeit zu beginnen, ist um drei Jahre verlängert worden bis Ende 2012.

  • Altersteilzeit kann frühestens mit dem Schuljahresbeginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit können alle, die bis zum 1.8.1952 geboren sind, davon Gebrauch machen.

  • Altersteilzeit kann auch von Schulleitungsmitgliedern in Anspruch genommen werden.

  • Altersteilzeit läuft bis zur Pensionsgrenze oder Antragsaltersgrenze (mit Abschlag).

  • Alle müssen zuvor für jedes volle Jahr der Altersteilzeit ein Jahr lang auf die ihnen zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Wer das nicht gemacht hat, kann später noch einen Kompensationsbeitrag leisten, indem die Stunden nachgeholt werden.

  • Die Arbeitszeit beträgt 55% des Durchschnitts der bisher geleisteten Arbeitszeit in den letzten 5 Jahren.

  • Die Besoldung beträgt ebenfalls 55%, durch den ATZ-Zuschlag kommt man auf einen Nettoverdienst von 80-83% des bisherigen Gehaltes.

  • Die Altersteilzeit wird zu 90% auf den Ruhegehaltssatz angerechnet.

Der Runderlass „Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis; Durchführungsvorschriften“ vom 29.9.2009 enthält alle wichtigen Durchführungsbestimmungen. Den sollten Sie sich genau durchlesen.

Wichtig: Für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis gilt der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und das Altersteilzeitgesetz (AtG). Angestellten Lehrkräften kann auf Antrag Altersteilzeit (ATZ) gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Lehrkraft hat das 55. Lebensjahr vollendet. Hat sie das 60. Lebensjahr vollendet und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit.
  • Die Lehrkraft vermindert ihre Pflichtstundenzahl auf die Hälfte ihrer bisherigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl. Sie muss jedoch weiterhin versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beschäftigt sein.
  • Die Lehrkraft hat eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren vollendet und stand innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III.
  • Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erstreckt sich zumindest auf die Zeit, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Es soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.
  • Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01.01.2010 beginnen.
  • Dringende dienstliche Gründe stehen der Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nicht entgegen (§ 2 Abs. 3 TV ATZ).

Im Tarifbereich ist die Altersteilzeit zum 31.12.2009 ausgelaufen. Die Tarifeinigung 2011 hat jedoch durch die Schaffung einer Öffnungsklausel die Möglichkeit eröffnet, dass eine neue Altersteilzeit vereinbart wird. Das ist aber bisher noch nicht vereinbart worden (Stand: 1.1.2018).

Die neuesten Durchführungsbestimmungen für die Altersteilzeit finden Sie in der BASS 21-05 Nr. 16B.

Ein Risiko ist mit dem Verzicht auf die Altersermäßigung nicht verbunden. Sollte die Lehrkraft später doch nicht in Altersteilzeit gehen, erfolgt ein Ausgleich für die zuviel geleisteten Stunden über die Regeln der Mehrarbeitsvergütung.

  • In § 66 LBG heißt es, dass dringende dienstliche Belange der Altersteilzeit nicht entgegenstehen dürfen. Das kann bedeuten, dass demnächst allen Mathematik-, Technik- oder Physiklehrern die Altersteilzeit verwehrt wird, weil auf ihren Unterricht in Mangelfächern nicht verzichtet werden kann! Bei dem derzeitigen Fachlehrermangel könnte das durchaus der Fall sein. In den Durchführungsbestimmungen ist das auch deutlich ausgesprochen. So müssen Lehrerinnen und Lehrer mit diesen Fächern für die verfehlte Einstellungspolitik des Landes in den Letzten Jahren büßen. Hätte man beizeiten für Nachwuchs gesorgt, wäre das nicht nötig gewesen.
  • Leider ist die oben beschriebene Befürchtung schon wahr geworden. In der Vergangenheit wurden im Münster, Arnsberg und Detmold viele Anträge auf Altersteilzeit abgelehnt. Auch die restlichen Bezirksregierungen verfahren rigoroser. Da die Besetzung der Schulen mit Lehrerstellen immer knapper geworden ist, wird auch die Genehmigung von Altersteilzeit immer schwieriger.

Wichtig: Altersteilzeit fristgerecht beantragen!
In der letzten Zeit sind einige Fälle bekannt geworden, in denen die Bezirksregierungen die Altersteilzeit abgelehnt hatten, weil die Betreffenden den Antrag nicht frühzeitig genug gestellt hatten. Der Verzicht auf die Altersermäßigung muss nämlich für das Schuljahr erklärt worden sein, in dem die Betreffenden Anspruch darauf haben – also in der Regel für den 1. August nach ihrem 55. Geburtstag. War das nicht der Fall, haben die Bezirksregierungen die Altersermäßigung abgelehnt, weil die Verzichtserklärung zu spät kam.

Der Beihilfe – Tipp:
Beihilfeberechtigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in Altersteilzeit gehen wollen, erhalten nur noch die Hälfte der bisherigen Beihilfe. Bevor Sie Ihre ATZ beantragen, sollten Sie sich also unbedingt bei Ihrer Krankenversicherung erkundigen, wie der neue Krankenkassenbeitrag dann aussieht.
Trotz Beschwerden beim Petitionsausschuss wurde dies für rechtmäßig erklärt. Inzwischen gibt es einen Erlass des MSWF vom 4.4.2002 ( Az. 124-22/08 Nr. 2709/01), der darauf Bezug nimmt. Denken Sie auch an den Fristablauf:
Altersteilzeit muss nach zur Zeit geltender Gesetzeslage vor dem 31.12.2015 angetreten sein. Das heißt also, dass der Beginntermin für den Schulbereich der 1. August 2015 sein muss. Inzwischen kämpfen die Tarifparteien darum, die Altersteilzeit zu verlängern. Mal sehen, was daraus wird.Der Beihilfe – Tipp:  Lehrkräfte in der Altersteilzeit sind Teilzeitkräfte, die eine niedrigere Kostendämpfungspauschale bezahlen müssen. Sie sollten bereits zu Beginn der ATZ –  also noch in der Beschäftigungsphase –  auf ihren Beihilfeanträgen  die ATZ angeben, damit die Kostendämpfungspauschale gemindert wird.Achtung! Sind Sie an einer Berechnung Ihrer Versorgungsbezüge interessiert? Das Landesamt für Besoldung und Versorgung macht Ihnen eine kostenlose Pensionsberechnung. Bisher war das kaum möglich, weil die telefonischen Anfragen nicht immer zur Zufriedenheit beantwortet wurden. Jetzt können Sie alles leicht online erledigen. Dazu gibt es eine gute Anleitung, die erforderlichen Merkblätter und einen Berechnungsbogen. Klicken Sie www.beamtenversorgung.nrw.de an. Dort finden Sie alle wichtigen Unterlagen.

Für den Angestelltenbereich gibt es ein hervorragendes Merkblatt des Bayerischen Finanzministeriums, das alle auftretenden Fragen für Teilzeitkräfte übersichtlich beantwortet.

Ein aktualisiertes Berechnungsprogramm zur Altersteilzeit soll Arbeitnehmern und -gebern die Entscheidung über den vorgezogenen Teilruhestand erleichtern. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bietet neben einer unentgeltlichen CD-ROM auch im Internet eine Online-Berechnung unter www.bma.bund.de/de/db/index.htm. an. Diese gibt sowohl Aufschluss über den künftigen Teilzeitlohn als auch über die zusätzlichen Kosten für den Arbeitgeber. Das Berechnungsprogramm berücksichtigt u.a. verschiedene Steuerklassen, Sozialversicherungssätze und Regelungen der Bundesländer.

Der Urlaubs – Tipp:
Außer der Altersteilzeit gibt es auch die Altersbeurlaubung. Sie ist für diejenigen interessant, die sich bis zum Beginn des Ruhestandes beurlauben lassen wollen, weil sie im Lotto gewonnen haben oder von ihrem Onkel aus Amerika eine große Erbschaft gemacht haben. Diese können sich nach § 70 LBG ohne Dienstbezüge beurlauben lassen, wenn sie mindestens 50 Jahre alt sind. Die Dauer ist auf max. 15 Jahre beschränkt. Die gesetzliche Regelung war bis zum 31.12. 2004 befristet, ist aber verlängert worden. Deshalb sollte sich jeder schleunigst um einen Lottogewinn oder eine entsprechende Erbschaft bemühen!

Übrigens ist das Gesetz über die Neuordnung der Versorgungsabschläge am 19.12.2000 vom Bundestag beschlossen worden. Wenn Sie wissen wollen, welche Reduzierungen Sie in Kauf nehmen müssen, wenn Sie vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit aus dem Schuldienst ausscheiden, können Sie das im Bundesgesetzblatt 2000, Teil I, Nr. 57, Seite 1786ff nachlesen. Das ist besonders für diejenigen interessant, die unter die Übergangsregelungen fallen.

„Störfallregelung“ bei Altersteilzeit im Blockmodell

  • a) Altersteilzeit kann nach § 3 TVBA ATZ im Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet werden. Typisches Kennzeichen für das Blockmodell ist der Wechsel zwischen Arbeits- und Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer arbeitet trotz Verringerung der bisherigen Arbeitszeit während der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiter in vollem Umfang. Dafür wird er im Gegenzug während der zweiten Hälfte der Alterszeit von weiterer Arbeitsleistung freigestellt. Er erhält ein verstetigtes Entgelt, das sich aus dem Entgelt für die Teilzeittätigkeit (§ 4 TVBA ATZ) und Aufstockungsleistungen (§ 5 TVBA ATZ) zusammensetzt.
  • b) Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit (Störfall), ist zu regeln, wie die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen ist. Nach § 9 Abs. 3 TVBA ATZ bedarf es einer Vergleichsberechnung. Zu ermitteln ist der Betrag, den der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase ohne die Altersteilzeit verdient hätte („HätteVergütung“). Dem ist die Summe der während der gesamten Laufzeit erhaltenen Bezüge (§ 4) und Aufstockungsleistungen (§ 5) gegenüberzustellen. Ein etwaiger Differenzbetrag ist an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
  • c) Die Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das AItTZG. Das Gesetz enthält keine Regelungen der arbeitsrechtlichen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Alterteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell.
  • d) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Die Tarifvertragsparteien behandeln die Altersteilzeitarbeitnehmer nicht „ungleich“. Alle erhalten während des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dieselben Leistungen. Sie dienen der Existenzsicherung des Arbeitnehmers und werden nach der gesetzlichen und tariflichen Konzeption durch die ebenfalls existenzsichernde Rente abgelöst. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die fehlgeschlagene Erwartung des Altersteilzeitarbeitnehmers, seine Arbeit werde durch eine gleichlange bezahlte Freistellung kompensiert, auszugleichen. Gleichheitswidrig wäre lediglich eine Regelung, die ihm nicht die „Hätte-Vergütung“ sichert.

(Orientierungssätze) BAG, Urteil v. 14.10. 2003 – 9 AZR 146/03 -aus Zeitschrift für Personalvertretungsrecht 12/2004

Stichtagsregelung zur Rente mit 67 und ATZ

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Vertrauensschutzregelung bei ATZ-Vereinbarungen sieht vor, dass die bis einschließlich 1954 geborenen Versicherten, die vor dem Stichtag bereits eine ATZ-Vereinbarung verbindlich abgeschlossen haben, von der Anhebung der Altersgrenzen ausgenommen sind. Für sie verbleibt es bei dem heute geltenden Rentenrecht sowohl im Hinblick auf den frühestmöglichen Beginn der Altersrenten als auch im Hinblick auf die Höhe der Abschläge bei Beginn der Altersrente vor Alter 65. Ein Rentenbezug ohne Abschlag ist für sie weiterhin ab Alter 65 möglich.

Dieser besondere Vertrauensschutz ist auf die bis einschließlich 1954 Geborenen beschränkt, da nach geltendem Recht nur noch für sie die ATZ durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Er ist vor allem für die Geburtsjahrgänge von 1952 bis einschließlich 1954 von Bedeutung. Denn für sie ist ein Übergang von ATZ in die Altersrente nur über die Rente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen sowie über die Regelaltersrente möglich. Für die Versicherten der Jahrgänge bis 1951, für die es derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen (ab Alter 60) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (ab Alter 63) gibt, bedarf es keiner besonderen Vertrauensschutzregelung. Denn hinsichtlich dieser Altersrenten soll es beim geltenden Recht und damit bei den unveränderten Zugangsbedingungen und bei der heutigen Höhe der Abschläge in diesen Altersrenten verbleiben.

Das hat übrigens die Bezirksregierung Düsseldorf in einer Mitteilung vom 1.12.2006 bestätigt.

Der Geld – Tipp:
Wenn man sich in der Altersteilzeit befindet, sollte man sich keine Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, denn das hat lediglich zur Folge, dass sich die Netto-Dienstbezüge erhöhen. Das wiederum führt dazu, dass der Zuschlag vermindert wird, den der Staat zur Altersteilzeit gibt. Das hängt damit zusammen, dass der Nettobetrag von 83% nicht überschritten werden darf.
Besser ist es, erst am Ende des Jahres zusammen mit der Steuererklärung den Steuerfreibetrag geltend zu machen, weil dadurch das zu versteuernde Einkommen vermindert werden kann. Das gilt z.B. auch für die erhöhten Vorsorgeaufwendungen, die man besser immer erst mit der Steuererklärung geltend macht.

Übrigens hat sich durch die Pflichtstundenerhöhung für Lehrerinnen und Lehrer ab 1.2.2004 nichts in der Altersteilzeit geändert. Es gibt lediglich ein neues Berechnungsmodell, damit die Arbeitszeiten vor der Pflichtstundenerhöhung und nachher mit einem Anpassungsfaktor versehen werden können.

Hier gibt es weitere Informationen zum Themenbereich:

Thema/TitelInternet-Adresse
Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit und der Lebensarbeitszeit auf die Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältniswww.vbe-nrw.de
Eine sehr ausführliche Zusammenstellung  zur Altersteilzeit mit Berechnungsbeispielen und Durchführungsbestimmungen finden Sie auf der Webseite des Philologenverbandeswww.phv-nw.de